Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf ein*e Azrt*Ärztin ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Betroffene Personen erhalten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger ein Informationsschreiben. Mit diesem können sie ihre*n behandelnde*n Ärztin*Arzt aufsuchen, der*die nach Beurteilung auf Basis der COVID-19-Risikodefinition gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellt.
Auch ohne Informationsschreiben ist es möglich Ärzt*innen aufzusuchen, wobei auch hier ein Risiko-Attest nur für schwere Krankheitsbilder ausgestellt werden kann. Die Definition der Risikogruppe erfolgt per Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend. Die betroffene Person kann das Risikoattest der Instituts/OE-Leitung vorlegen. Diese hat zu prüfen, ob Telearbeit oder adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen möglich sind, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Gegebenenfalls ist der Präventivdienst zur Beratung hinzuzuziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Betroffene Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung.