COVID-19-Maßnahmen

COVID-19-Maßnahmen
an der Med Uni Graz

Basierend auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den aktuellen nationalen Empfehlungen

Kontakt

Allgemeine Anfragen zu COVID-19 

Kontakt

Anfragen zum Studium betreffend COVID-19 

Grundlegende Verhaltensregeln

Masken

Für den klinischen Bereich gelten die Vorgaben der KAGes und dies insbesondere im patient*innennahen Bereich. Die Maskenpflicht besteht hiermit weiterhin bei direktem Patient*innenkontakt. Ebenso in Innenräumen und öffentlichen Verkehrsflächen (Stiegenhäuser, Gänge, etc.), wo ein potentieller Patient*innenkontakt stattfinden kann.

Wie oben ausgeführt und begründet ergeht die Empfehlung, auch im patient*innenfernen Bereich am LKH-Univ. Klinikum Graz freiwillig bis auf Weiteres den Umständen entsprechend die FFP2-Maske zu tragen.

Handhygiene

Nach dem Betreten des Universitätsgebäudes ergeht das Ersuchen, sobald wie möglich die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren und das Waschen auch regelmäßig und gründlich (mind. 30 Sekunden lang) im Laufe des Tages zu wiederholen.

Atemhygiene

Beim Husten oder Niesen sind der Mund und die Nase mit einem Taschentuch oder dem gebeugten Ellbogen bedeckt zu halten.

Das Taschentuch ist möglichst sofort im Restmüll zu entsorgen.

Flächendesinfektion

Zusätzlich zur regulären Reinigung durch den Reinigungsdienst wird eine tägliche Desinfektion von benützten Arbeitstischen, Computermäusen und Tastaturen durch die Nutzer*innen empfohlen. Dies ist vor allem bei wechselnden Nutzer*innen zu beachten.

Lüften

Alle Räume sind, sofern es die räumlichen Gegebenheiten ermöglichen, regelmäßig für einige Minuten durchzulüften (idealerweise stündliche Querlüftung).

Zusätzliche Regelungen

Lehrveranstaltungen & Prüfungen

Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden unter Einhaltung der aktuell gültigen COVID-19 Präventionsmaßnahmen sowohl in Präsenz als auch über Onlineformate angeboten. Detaillierte Informationen finden Studierende und Lehrende im Intranet.

Forschungsbetrieb

Für den Forschungsbetrieb gelten dieselben Vorsichts- und Hygienevorkehrungen wie in den anderen Bereichen auch.

Fremdfirmen

Für Fremdfirmen bzw. Dienstleister*innen gelten vollinhaltlich die Regelungen wie oben beschrieben.

Besondere Personengruppen

COVID-19 Risikogruppe

Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf ein*e Azrt*Ärztin ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.

Betroffene Personen erhalten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger ein Informationsschreiben. Mit diesem können sie ihre*n behandelnde*n Ärztin*Arzt aufsuchen, der*die nach Beurteilung auf Basis der COVID-19-Risikodefinition gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellt.

Auch ohne Informationsschreiben ist es möglich Ärzt*innen aufzusuchen, wobei auch hier ein Risiko-Attest nur für schwere Krankheitsbilder ausgestellt werden kann. Die Definition der Risikogruppe erfolgt per Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend. Die betroffene Person kann das Risikoattest der Instituts/OE-Leitung vorlegen. Diese hat zu prüfen, ob Telearbeit oder adäquate Änderungen der Arbeitsbedingungen möglich sind, um das Infektionsrisiko so weit wie möglich zu reduzieren. Gegebenenfalls ist der Präventivdienst zur Beratung hinzuzuziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Betroffene Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung.

Schwangere

Entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch Instituts in Deutschland geht die Arbeitsinspektion von Folgendem aus:

  • Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge, kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Basierend auf den bisher vorliegenden wenigen Untersuchungen und Fallberichten aus China zu Immunreaktionen bei Neugeborenen, kann eine Übertragung im Mutterleib jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten. Demgemäß gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage für eine Dienstfreistellung von schwangeren Mitarbeiterinnen, es sind aber folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Dort wo FFP2- oder FFP3-Masken (aus Arbeitssicherheitsgründen) verpflichtend getragen werden müssen, dürfen Schwangere nicht arbeiten. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Das Tragen von MNS ist für Schwangere allerdings zulässig. Eine Pause (ebenfalls auf Grund des Atemwiderstandes infolge der Maske) wird nach längstens einer Stunde oder, wenn die Schwangere Beschwerden wie z. B. Schwindel, Kopfschmerzen oder Atemnot hat, auch früher, empfohlen. Schwangere sollen keine Desinfektionsarbeiten bei Präsenzprüfungen durchführen.
  • In Bereichen mit erhöhtem Personenkontakt sollten Schwangere möglichst nicht, sondern anderweitig in der/dem OE/Institut oder in Telearbeit eingesetzt werden. Alle in den jeweiligen Mutterschutzevaluierungen definierten Beschränkungen und Maßnahmen bleiben weiterhin aufrecht.