Für das Anerkennungsverfahren gibt es folgende Neuerungen:
- Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der*dem Antragsteller*in dem Antrag anzuschließen.
- Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich im Anerkennungsverfahren um einen Individualbescheid des studienrechtlichen Organs handelt, der bis zu zwei Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. Daher stellt diese Information eine allgemeine Richtlinie dar.