Die im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen sind Prüfungen im Sinne des UG 2002.
Zur Absolvierung der im Nostrifizierungsbescheid auferlegten Prüfungen werden die Bewerber*innen als außerordentliche Studierende zum Studium der Humanmedizin zugelassen.
Eine Berechtigung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl ist mit der Zulassung als außerordentlicher Studierender nicht verbunden.
Der Stichprobentest ist keine Prüfung gemäß UG 2002 und kann nur einmal abgelegt werden.
Nach positiver Beurteilung der auferlegten Prüfungen – laut Auflagenbescheid- und allenfalls der Abfassung der Diplomarbeit ist die Nostrifizierung beendet. Es kann der Abschlussbescheid zur Nostrifizierung erstellt werden.
Die Bewerber*innen können im Falle eines negativen Nostrifizierungsbescheides einen Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin nach Maßgabe der Regelungen für Quereinsteiger*innen stellen und/oder nach Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeverfahren eine Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin erwirken.