Aufnahmeverfahren

Um die Vergabe der Studienplätze unter Berücksichtigung dieser gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen vornehmen zu können, haben die Studienwerber*innen bereits im Zuge der Internet-Anmeldung zum Aufnahmeverfahren MedAT-H die erforderlichen Daten bekannt zu geben.

Um den Studienwerber*innen diese Angaben zu erleichtern, werden die gesetzlich vorgesehenen Kriterien in der sogenannten „Kontingent-Einteilung“ zusammengefasst. Es ist zwischen dem „Österreich-Kontingent“, dem „EU-Kontingent“ und dem „Nicht-EU-Kontingent“ zu unterscheiden.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem Vorliegen der aus den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens erstellten Rangliste zuerst auf Basis der im Zuge der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Informationen der Studienwerber*innen. Wenn zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium jedoch eine andere als die von den Studienwerber*innen angegebene Zuordnung rechtlich geboten ist (weil z.B. das Kriterium „Österreichisches Reifezeugnis bzw. ‚gleichgestelltes‘ Reifezeugnis“ nicht nachgewiesen werden kann), wird die Rangliste für die Vergabe der Studienplätze entsprechend modifiziert

Österreich-Kontingent

Das sogenannte „Österreich-Kontingent“ ist all jenen Personen vorbehalten, die – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – ihr Reifezeugnis in Österreich erworben haben bzw. ein Reifezeugnis besitzen, welches einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt ist.

Als mit einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis gleichgestellt gelten insbesondere Reifezeugnisse von Angehörigen der in der Personengruppenverordnung genannten Personengruppen.

Die „Personengruppenverordnung“ erfasst folgende Personengruppen:

Personen mit Privilegien und Immunitäten

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegatt*innen bzw. eingetragene Partner*innen und deren Kinder;

Nachweis: Legitimationskarte, ausgestellt durch das österreichische Außenministerium; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

Auslandsjournalist*innen

in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalist*innen sowie ihre Ehegatt*innen bzw. eingetragenen Partner*innen und ihre Kinder;

Nachweis: Akkreditierungsurkunde; und gegebenenfalls Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Geburtsurkunde

Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich

Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität oder einer Fachhochschule in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;

Nachweis: Meldebestätigung; falls für den Nachweis der Unterhaltspflicht erforderlich: gegebenenfalls Geburts- bzw. Heiratsurkunde

Stipendiumsinhaber*innen

Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;

Nachweis: Bestätigung über die Zuerkennung des Stipendiums

Absolvent*innen österreichischer Auslandsschulen, deutsch- oder ladinischsprachiger Schulen in Südtirol

Inhaber*innen von Reifeprüfungszeugnissen oder Reife- und Diplomprüfungszeugnissen österreichischer Auslandsschulen oder Inhaber*innen von staatlichen Abschlussprüfungen deutsch- oder ladinischsprachiger Südtiroler Sekundarschulen zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist;

Nachweis: jeweiliges Reifezeugnis

Nähere Informationen zu den österreichischen Auslandsschulen

Personen mit Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetzes

Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Nachweis: Asylbescheid und Asylkarte; Konventionspass; in allen Fällen eine Meldebestätigung

Personen mit Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein

Auch gelten Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein aufgrund entsprechender Abkommen als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt.

Personen, die ein Reifezeugnis aus Luxemburg oder Liechtenstein besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen. 

Personen mit europäischen Reifezeugnissen

Die Inhaber*innen eines Europäischen Abiturzeugnisses (Reifezeugnis der „Europäischen Schulen“) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlusszeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen Anrechte; sie erfüllen außerdem die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die BürgerInnen dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen (vgl. die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005). Nähere Informationen zu den Europäischen Schulen finden Sie hier.

Personen, die ein Europäisches Abiturzeugnis besitzen, sind daher dem „Österreich-Kontingent“ zuzuordnen.

Hinweis: Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organization erworbenes „IB Diploma“ ist für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen öffentlichen Universität, Privatuniversität, Fachhochschule beziehungsweise Pädagogischen Hochschule als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das „IB Diploma“ an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.

Eine Zuordnung in das Österreich-Kontingent allein aufgrund des „IB Diploma“ ist daher nicht möglich.

EU-Kontingent

Das sogenannte „EU-Kontingent“ ist EU-Bürger*innen und ihren im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten, die ihr Reifezeugnis in- oder außerhalb der EU, jedoch nicht in Österreich, erworben haben und deren Reifezeugnis einem in Österreich ausgestellten Reifezeugnis auch nicht gleichgestellt ist (vgl. Österreich-Kontingent).

Dies gilt z.B. für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das Reifezeugnis allerdings in Deutschland erworben haben.

Folgende Personen gelten im Hinblick auf den Studienzugang mit EU-Bürger*innen gleichgestellt:

  • EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen
  • „Begünstigte Drittstaatsangehörige“, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
    • „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich,
    • „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
  • Türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziationsabkommens EWG – Türkei, wenn sie
    • ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und
    • die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.

Sollte (auch) die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. Österreich-Kontingent).

Ebenso fallen EU-Bürger*innen, „begünstigte Drittstaatsangehörige“ und vom Assoziationsabkommen EWG – Türkei umfasste Personen, deren Reifezeugnis auf Grund bi- oder multilateraler Verträge (Liechtenstein, Luxemburg) als mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichgestellt gilt, wiederum in das Österreich-Kontingent.

Nicht-EU-Kontingent

In das sogenannte „Nicht-EU-Kontingent“ fallen jene Studienwerber*innen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen („Drittstaatsangehörige*r“) und EU-Bürger*innen im Hinblick auf den Studienzugang auch nicht gleichgestellt sind.Weitere Voraussetzung ist, dass sie ihr Reifezeugnis nicht in Österreich erworben haben bzw. kein gleichgestelltes Reifezeugnis besitzen.

Somit fällt z.B. ein*e amerikanische*r Staatsangehörige*r mit deutschem Abitur in das „Nicht-EU-Kontingent“. Weiters trifft dies z.B. auf eine*n Drittstaatsangehörige*n zu, der*die Inhaber*in eines IB Diploma ist.

Sollte jedoch auf den/die Studienwerber/in die Personengruppenverordnung Anwendung finden, ist wiederum das Österreich-Kontingent relevant (vgl. Österreich-Kontingent).